Gesetzlicher Rahmen seit 2020

Das Wildpflanzen-Saatgut in diesem Shop stammt ausschließlich von der Rieger-Hofmann GmbH.

 

Für die freie Landschaft biete ich - sofern gekennzeichnet - regionale Mischungen aus Wildblumen, Wildgräsern und Leguminosen des Ursprungsgebietes 11 (UG11) an. Andere UGs sind, soweit verfügbar, ebenfalls lieferbar und werden auf Anfrage ab ca. 1kg Saatgutmenge verschickt. Mischungen ohne Kennzeichnung bestehen ganz oder vorwiegend UG11-Saatgut, sie können Arten anderer UGs enthalten. Diese Mischungen dürfen im Siedlungsraum sowie in Land- und Forstwirtschaft ausgesät werden.

Die Annahme von Bestellungen für Lieferungen seit dem 1.03.2020 erfolgt von mir nur unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit des Inverkehrbringens gemäß ErMiV.

Wildpflanzen-Saatgut: Siedlungsräume, Land- und Forstwirtschaft

In Siedlungsräumen sowie Land- und Forstwirtschaft darf das gesamte Wildpflanzensortiment (auch  VWW-Regiosaaten®) ausgesät werden, egal aus welchem Ursprungsgebiet die Arten stammen. Hier gelten keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausbringung von Pflanzen. Auch diese Mischungen bestehen aus echten, heimischen Wildpflanzen Deutschlands und haben eine hohe tierökologische Bedeutung. Sie sind an unser Klima angepasst, robust und pflegeleicht.

Wildpflanzen-Saatgut: freie Natur

Qualität und Transparenz erleichtern die Orientierung auf einem wachsenden Wildpflanzenmarkt. Alle Mischungen mit dem Zertifikat VWW-Regiosaaten® (Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzen-produzenten e.V. ), die für die freie Landschaft ausgewiesen sind, dürfen in den jeweiligen Ursprungsgebieten ausgesät werden. Von der Wildsamensammlung über die regionale Vermehrung bis zum Verkauf unterliegen alle Schritte einem strengen Regelwerk, lückenloser Dokumentation und der Kontrolle einer unabhängigen Kontrollstelle (ABCERT). Sollte für die Aussaat in freier Landschaft eine Mischung Ihres Ursprungsgebietes nicht verfügbar sein, können Sie bei den Naturschutzbehörden eine Ausnahmegenehmigung für Mischungen benachbarter Ursprungsgebiete beantragen.

 

Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) regeln das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen. Enthalten die Mischungen Wildformen von Futtergräsern und Futterleguminosen, greift die ErMiV. Diese erlaubt aussschließlich das In-Verkehr-Bringen von Arten aus dem Ursprungsgebiet (UG) in dem die Ansaat stattfinden soll. Allerdings dürfen - bei mangelnder Verfügbarkeit - bis 2024 die für die Mischung verwendeten Arten auch aus benachbarten UGs stammen.

 

Die Verantwortung für das Ausbringen von Saatgut liegt beim Anwender. Enthält eine Mischung für die freie Landschaft Arten, die nicht aus dem Vorkommensgebiet, sondern beispielsweise aus benachbarten Ursprungsgebie-ten stammen, stammen, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung nach BNatschG §40 (1-4) bei den zuständigen Naturschutzbehörden einzuholen.

 

BNatSchG - Umsetzung der Gesetzeslage zum Handel und Einsatz von Wildpflanzen

In freier Natur gelten seit 1.März 2020 die gesetzlichen Regelungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Zum Schutz der biologischen Vielfalt wurde 2009 das Bundesnaturschutzgesetz überarbeitet, in der Praxis jedoch wegen einer Übergangsregelung bis März 2020 kaum beachtet. Mit dem Ende der Übergangsregelung ist die Ausbringung gebeitsfremden Saatgutes in der freien Natur ab 1. März 2020 gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §40 (1-4) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn eine Gefährdung von Ökosystem, Biotopen oder Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer odr invasiver Arten [...] nicht auszuschließen ist.

 

Obwohl die im BNatSchG genannten Vorkommensgebiete dort bisher nicht genauer definiert werden, besteht beim Bundesumweltministerium (BMU) die Auffassung, dass diese den 22 Ursprungsgebieten der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) entsprechen.

 

Auch für Inverkehrbringer (Produzenten Händler) gilt offiziell die neue Rechtssituation im Rahmen der beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angesiedelten ErMiV, da diese sich an der Übergangfrist des BNatSchG orientiert.

 

Wie die Vorhaben und eventuelle Ausnahmegenehmigungen durch Naturschutzbehörden am Zielstandort praktikabel umgesetzt werden können, wird derzeit noch zwischen BMU und BMEL diskutiert.

 

Das BMEL befürwortet die bisherige Ausnahmeregelung, die in Erhaltungsmischungen Saatgut aus benachbarten Ursprungsgebieten zulässt, auch über den 2.3.2020 beizubehalten, soweit dieses nach dem BNatSchG erlaubt ist.

 

Wir empfehlen unseren Kunden, sich von der Echtheit des Wildpflanzensaatgutes zu überzeugen und Zertifikate zu prüfen, wenn Wildpflanzen in freier Landschaft (außerhalb des Ortsschildes) ausgebracht werden sollen. Alle Wildpflanzenproduzenten müssen die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) beachten.

 

VWW- Wildpflanzen-Saatgut und Regionen (nach ErMiV)

Die ausgewiesenen Mischungen „zertifiziert nach VWW*“ sind unter der jeweils nachfolgenden ErMiV Nr. für die Rieger-Hofmann GmbH, In den Wildblumen 7-13, 74572 Blaufelden-Raboldshausen zertifiziert. Gekennzeichnete Mischungen für die freie Landschaft sind für die Aussaat innerhalb der jeweiligen Ursprungsgebiete geeignet.

 

Für Mischungen, die Arten aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthalten, ist bei Ausbringung in der freien Landschaft (außerhalb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Siedlungsraum) eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde erforderlich, die vom Anwender beantragt werden muss. Die Verantwortung für die Ausbringung von Saatgut liegt beim Anwender.

 

Da meine Lagerkapazitäten begrenzt sind, biete ich bei den Mischungen für die freie Landschaft zertifiziertes Wildblumensaatgut aus UG 11 an. Falls Sie Wildpflanzensaatgut anderer Ursprungsgebiete bestellen möchten, wenden Sie sich bitte am besten schriftlich an mich. In diesem Fall liefern wir, sofern verfügbar, regionales (gebietseigenes, autochthones) Wildpflanzensaatgut Ihres Ursprungsgebietes. Mithilfe Ihrer Postleitzahl prüfen wir, welches UG gilt, und stellen Ihre Mischungen als gebietseigene Mischungen zusammen. Die Mindestbestellmenge beträgt 1 kg, die Lieferzeit in der Hauptsaison ca. 3-4 Wochen.

 

Auch Sondermischungen können individuell zusammengestellt werden, beispielsweise Blühmischungen für:

  • Agrarumweltmaßnahmen (Förderprogramme)
  • ökologische Vorrangflächen
  • Sonderstandorte mit besonderen naturschutzfachlichen, gestalterischen und standortspezifischen Anforderungen